Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz
AGG 10Art 3
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium unterrichtet über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihm angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber einmal im Jahr, das Parlamentarische Kontrollgremium in geheimer Sitzung.